50.1111
StrG
CH-UR
Artikel 44 Strassengesetz (StrG) - Gebühren
Benützung der Strassen
Artikel 44 StrG · Gebühren
1. Die Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung richten sich nach der kantonalen Gebührenverordnung (RB 3.2512), soweit die besondere Gesetzgebung oder die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt.