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50.1111 StrG CH-UR

Artikel 44 Strassengesetz (StrG) - Gebühren

Benützung der Strassen
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Artikel 44 StrG · Gebühren

1. Die Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung richten sich nach der kantonalen Gebührenverordnung (RB 3.2512), soweit die besondere Gesetzgebung oder die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt.

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