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50.1111 StrG CH-UR

Artikel 43 Strassengesetz (StrG) - Dauerparkieren

Benützung der Strassen
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Artikel 43 StrG · Dauerparkieren

1. Wer ein Fahrzeug, mit Ausnahme der Fahrräder und Motorfahrräder, dauernd oder übermässig lang auf öffentlichen Strassen parkiert, kann von der Inhaberin oder vom Inhaber der Strassenhoheit zu einer Abgabe verpflichtet werden.

2. Die Höhe der Abgabe und die Art der Erhebung sind in einem Rechtssatz festzulegen. Bei öffentlichen Strassen, deren Hoheit weder dem Kanton noch der Gemeinde zusteht, handelt der Gemeinderat auf Antrag der Hoheitsträgerin oder des Hoheitsträgers.

3. Der Regierungsrat kann die Befugnis, für Kantonsstrassen und -plätze derartige Gebühren zu erheben, der betreffenden Gemeinde abtreten.

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