Artikel 41 Strassengesetz (StrG) - Sondernutzung
Artikel 41 StrG · Sondernutzung
1. Sondernutzung ist eine intensive, auf Dauer angelegte Nutzung der öffentlichen Strasse. Sie bedarf einer Konzession. Konzessionsbedürftig sind insbesondere ständige Bauten und Anlagen auf, über, unter oder in der Strasse.
2. Die Konzession kann erteilt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Steht die öffentliche Strasse nicht im Eigentum des konzedierenden Gemeinwesens, ist die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers notwendig.
3. Niemand hat einen Rechtsanspruch auf eine Sondernutzungskonzession.
4. Die Konzession ist zu befristen und mit den notwendigen Auflagen und Bedingungen zu versehen. Sie kann vor Ablauf der Zeit nur aus den in ihr genannten Gründen oder durch Enteignung entzogen werden.
5. Berechtigte erstellen und unterhalten die konzessionierten Bauten oder Anlagen auf eigene Kosten. Sie müssen sie auf eigene Kosten verlegen oder anpassen, wenn dies wegen des Baus oder des Unterhalts der öffentlichen Strasse erforderlich ist. Sie tragen alle Kosten, die wegen der Sondernutzung entstehen.