50.1111
StrG
CH-UR
Artikel 40 Strassengesetz (StrG) - Gesteigerter Gemeingebrauch
Benützung der Strassen
Artikel 40 StrG · Gesteigerter Gemeingebrauch
1. Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung einer öffentlichen Strasse ist bewilligungspflichtig. Dazu gehören namentlich Veranstaltungen, das vorübergehende Aufstellen von Verkaufs- und Informationsständen, vorübergehende Lagerplätze und Bauinstallationen.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Sie ist zu befristen und kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
3. Die Bewilligung kann entschädigungslos entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder wenn Vorschriften, Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden.