Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
50.1111 StrG CH-UR

Artikel 40 Strassengesetz (StrG) - Gesteigerter Gemeingebrauch

Benützung der Strassen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 40 StrG · Gesteigerter Gemeingebrauch

1. Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung einer öffentlichen Strasse ist bewilligungspflichtig. Dazu gehören namentlich Veranstaltungen, das vorübergehende Aufstellen von Verkaufs- und Informationsständen, vorübergehende Lagerplätze und Bauinstallationen.

2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Sie ist zu befristen und kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

3. Die Bewilligung kann entschädigungslos entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder wenn Vorschriften, Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden.

← Artikel 39 StrG Strassengesetz (StrG) - Zweck Artikel 41 StrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →