50.1111
StrG
CH-UR
Artikel 39 Strassengesetz (StrG) - Beeinträchtigungen
Benützung der Strassen
Artikel 39 StrG · Beeinträchtigungen
1. Wer öffentliche Strassen übermässig beansprucht, hat den Schaden zu beheben oder Entschädigung zu leisten. Schäden sind nach den Weisungen der zuständigen Behörde zu beheben.
2. Wer öffentliche Strassen übermässig verschmutzt, hat sie unverzüglich zu reinigen. Kommt die Verursacherin oder der Verursacher dieser Pflicht trotz Aufforderung der Behörde nicht nach, wird die Reinigung auf ihre oder seine Kosten durchgeführt.