50.1111
StrG
CH-UR
Artikel 38 Strassengesetz (StrG) - Gemeingebrauch
Benützung der Strassen
Artikel 38 StrG · Gemeingebrauch
1. Öffentliche Strassen dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der gesetzlichen Vorschriften von jeder Person unentgeltlich und ohne Bewilligung benützt werden.
2. Die Benützung hat schonend und mit Rücksicht auf die übrigen Benützerinnen und Benützer zu erfolgen.
3. Der Gemeingebrauch kann im überwiegenden öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden.