50.1111
StrG
CH-UR
Artikel 37 Strassengesetz (StrG) - Programm für baulichen Unterhalt
Strassenunterhalt
Artikel 37 StrG · Programm für baulichen Unterhalt
1. Der Regierungsrat beschliesst ein Programm für den baulichen Unterhalt der Kantonsstrassen.
2. Das Programm bezeichnet alle Strassenunterhaltsvorhaben, die in der Programmperiode ausgeführt oder fortgesetzt werden sollen und nennt deren mutmasslichen Kosten.