Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
50.1111 StrG CH-UR

Artikel 37 Strassengesetz (StrG) - Programm für baulichen Unterhalt

Strassenunterhalt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 37 StrG · Programm für baulichen Unterhalt

1. Der Regierungsrat beschliesst ein Programm für den baulichen Unterhalt der Kantonsstrassen.

2. Das Programm bezeichnet alle Strassenunterhaltsvorhaben, die in der Programmperiode ausgeführt oder fortgesetzt werden sollen und nennt deren mutmasslichen Kosten.

← Artikel 36 StrG Strassengesetz (StrG) - Zweck Artikel 38 StrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →