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50.1111 StrG CH-UR

Artikel 36 Strassengesetz (StrG) - Verfahren

Strassenunterhalt
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Artikel 36 StrG · Verfahren

1. Für Unterhaltsarbeiten ist grundsätzlich kein besonderes Verfahren notwendig. Wenn allerdings nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Interessen von Dritten tangiert werden, oder wenn es die besondere Gesetzgebung verlangt, ist das Verfahren nach Artikel 30 ff. durchzuführen.

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