50.1111
StrG
CH-UR
Artikel 36 Strassengesetz (StrG) - Verfahren
Strassenunterhalt
Artikel 36 StrG · Verfahren
1. Für Unterhaltsarbeiten ist grundsätzlich kein besonderes Verfahren notwendig. Wenn allerdings nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Interessen von Dritten tangiert werden, oder wenn es die besondere Gesetzgebung verlangt, ist das Verfahren nach Artikel 30 ff. durchzuführen.