50.1111
StrG
CH-UR
Artikel 35 Strassengesetz (StrG) - Kreuzung unterschiedlicher Strassen
Strassenunterhalt
Artikel 35 StrG · Kreuzung unterschiedlicher Strassen
1. Unterhaltspflichtig ist, wem die Hoheit über die jeweilige Strasse zusteht.
2. Kreuzen sich unterschiedliche öffentliche Strassen, ist für die gemeinsame Schnittfläche unterhaltspflichtig, wem die Hoheit über die höher eingestufte Strasse zusteht, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3. Betrifft der bauliche Unterhalt eine Einmündung oder Kreuzung unterschiedlicher Strassenhoheitsträger, ist die Hoheitsträgerin oder der Hoheitsträger der übergeordneten Strasse für die ganze Einmündung oder Kreuzung zuständig.