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50.1111 StrG CH-UR

Artikel 33 Strassengesetz (StrG) - Grundsatz

Strassenunterhalt
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Artikel 33 StrG · Grundsatz

1. Die öffentlichen Strassen sind im Rahmen der zeitlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten so zu unterhalten, dass eine sichere Benützung gewährleistet ist. Massgebend sind die Zweckbestimmung und die Verkehrsbedeutung der öffentlichen Strasse.

2. Die Grundsätze des Strassenbaus gelten sinngemäss.

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