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50.1111 StrG CH-UR

Artikel 31 Strassengesetz (StrG) - Kantons-, Gemeinde- und Korporationsstrassen: Vereinfachtes Verfahren

Strassenbau - Abschnitt: Verfahren
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Artikel 31 StrG · Kantons-, Gemeinde- und Korporationsstrassen: Vereinfachtes Verfahren

1. Wenn die Verhältnisse es rechtfertigen und wenn entweder mit Sicherheit keine Interessen einspracheberechtigter Dritter verletzt werden oder nur wenige bekannte Dritte betroffen sein können, kann das vereinfachte Verfahren durchgeführt werden.

2. In diesen Fällen ist den Betroffenen das Strassenbauprojekt schriftlich anzukündigen und Gelegenheit zu geben, die Pläne einzusehen, dagegen Einsprache zu erheben und Entschädigung zu fordern.

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