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50.1111 StrG CH-UR

Artikel 30 Strassengesetz (StrG) - Kantons-, Gemeinde- und Korporationsstrassen: Ordentliches Verfahren

Strassenbau - Abschnitt: Verfahren
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Artikel 30 StrG · Kantons-, Gemeinde- und Korporationsstrassen: Ordentliches Verfahren

1. Strassenbauprojekte für Kantons-, Gemeinde- und Korporationsstrassen sind im Amtsblatt zu veröffentlichen mit dem Hinweis, dass dagegen innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsrat Einsprache erhoben werden kann.

2. Während der Auflagefrist sind die Projekte in den betroffenen Gemeinden aufzulegen. Die Auflage hat einen Plan zu beinhalten, aus dem Zweck, Art und Umfang des Projekts ersichtlich sind. Vorgesehene Streckenführung und Veränderungen des Geländes sind, soweit möglich und tunlich, zu profilieren. Soll mit dem Vorhaben eine Enteignung verbunden werden, ist den Projektunterlagen ein Landerwerbsplan beizufügen.

3. Mit der Einsprache sind allfällige Einwendungen gegen das Projekt und gegen die Enteignung zu erheben. Gleichzeitig sind allfällige Planänderungs- und Entschädigungsbegehren einzureichen.

4. Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen und über allfällige Planänderungsbegehren. Er genehmigt das Strassenbauprojekt.

5. Nach rechtskräftiger Erledigung des Einsprache- und der Plangenehmigungsverfahren überweist er allfällige Entschädigungsbegehren der Schätzungskommission, die das Schätzungsverfahren nach den Bestimmungen über das kantonale Enteignungsgesetz (RB 3.3211) durchführt.

6. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

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