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50.1111 StrG CH-UR

Artikel 3 Strassengesetz (StrG) - Öffentliche und private Strassen

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 3 StrG · Öffentliche und private Strassen

1. Eine Strasse ist öffentlich, wenn sie dem Gemeingebrauch gewidmet ist.

2. Die übrigen Strassen gelten als private Strassen.

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