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50.1111 StrG CH-UR

Artikel 29 Strassengesetz (StrG) - Landerwerb öffentlicher Grund

Strassenbau - Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 29 StrG · Landerwerb öffentlicher Grund

1. Die Abtretung von Grundeigentum in Zusammenhang mit dem Ausbau oder der Korrektion von Strassen erfolgt zwischen Kanton, Korporationen und Einwohnergemeinden in der Regel unentgeltlich. Der Heimfall des Eigentums kann vom Geber verlangt werden, wenn der Grund und Boden kein Strassengebiet mehr darstellt.

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