Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
50.1111 StrG CH-UR

Artikel 28 Strassengesetz (StrG) - Einmündungen und Kreuzungen

Strassenbau - Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 28 StrG · Einmündungen und Kreuzungen

1. Einmündungen in übergeordnete Strassen und Kreuzungen mit diesen sowie deren Erweiterungen und gesteigerte Benützung bedürfen einer Bewilligung der jeweiligen Strassenhoheitsträgerin oder des jeweiligen Strassenhoheitsträgers.

2. Die Hoheitsträgerin oder der Hoheitsträger der übergeordneten Strasse legt die Anforderungen an die Ausgestaltung der Einmündung oder Kreuzung fest und ist für den Bau zuständig.

← Artikel 27 StrG Strassengesetz (StrG) - Zweck Artikel 29 StrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →