50.1111
StrG
CH-UR
Artikel 28 Strassengesetz (StrG) - Einmündungen und Kreuzungen
Strassenbau - Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 28 StrG · Einmündungen und Kreuzungen
1. Einmündungen in übergeordnete Strassen und Kreuzungen mit diesen sowie deren Erweiterungen und gesteigerte Benützung bedürfen einer Bewilligung der jeweiligen Strassenhoheitsträgerin oder des jeweiligen Strassenhoheitsträgers.
2. Die Hoheitsträgerin oder der Hoheitsträger der übergeordneten Strasse legt die Anforderungen an die Ausgestaltung der Einmündung oder Kreuzung fest und ist für den Bau zuständig.