50.1111
StrG
CH-UR
Artikel 27 Strassengesetz (StrG) - Strassenbauprogramm
Strassenbau - Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 27 StrG · Strassenbauprogramm
1. Der Regierungsrat beschliesst ein Strassenbauprogramm für die Kantonsstrassen.
2. Das Strassenbauprogramm bezeichnet alle Strassenbauvorhaben, die in der Programmperiode ausgeführt oder fortgesetzt werden sollen. Es nennt die mutmasslichen Kosten dieser Bauvorhaben.
3. Im Rahmen der verfassungsmässigen Kompetenzordnung beschliesst das Volk oder der Landrat die mit dem Strassenbauprogramm verbundenen Ausgaben.