Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
50.1111 StrG CH-UR

Artikel 27 Strassengesetz (StrG) - Strassenbauprogramm

Strassenbau - Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 27 StrG · Strassenbauprogramm

1. Der Regierungsrat beschliesst ein Strassenbauprogramm für die Kantonsstrassen.

2. Das Strassenbauprogramm bezeichnet alle Strassenbauvorhaben, die in der Programmperiode ausgeführt oder fortgesetzt werden sollen. Es nennt die mutmasslichen Kosten dieser Bauvorhaben.

3. Im Rahmen der verfassungsmässigen Kompetenzordnung beschliesst das Volk oder der Landrat die mit dem Strassenbauprogramm verbundenen Ausgaben.

← Artikel 26 StrG Strassengesetz (StrG) - Zweck Artikel 28 StrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →