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Artikel 25 Strassengesetz (StrG) - Begriffe

Strassenbau - Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 25 StrG · Begriffe

1. Als Strassenbau gelten der Neubau sowie der wesentliche Ausbau und die wesentliche Änderung von öffentlichen Strassen.

2. Der Strassenbau umfasst die Planung und die Ausführung.

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