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50.1111 StrG CH-UR

Artikel 24 Strassengesetz (StrG) - Radwege: Bau und Unterhalt

Zuständigkeit
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Artikel 24 StrG · Radwege: Bau und Unterhalt

1. Für Radwege, die Bestandteil einer Strasse sind, richtet sich die Zuständigkeit für den Bau und den Unterhalt nach den Vorschriften für die betreffende Strasse.

2. Für den Bau und den Unterhalt eigenständiger Radwege sind zuständig

a) der Kanton, wenn es sich um eine Ortsverbindung handelt

b) die Gemeinden in den übrigen Fällen

3. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 30 f.

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