Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
50.1111 StrG CH-UR

Artikel 23 Strassengesetz (StrG) - Radwege: Planung

Zuständigkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 23 StrG · Radwege: Planung

1. Die zuständige Direktion erstellt einen Plan über die bestehenden und vorgesehenen Radwege im Kanton.

2. Die Planung hat im Einverständnis mit den Gemeinden zu erfolgen.

← Artikel 22 StrG Strassengesetz (StrG) - Zweck Artikel 24 StrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →