50.1111
StrG
CH-UR
Artikel 23 Strassengesetz (StrG) - Radwege: Planung
Zuständigkeit
Artikel 23 StrG · Radwege: Planung
1. Die zuständige Direktion erstellt einen Plan über die bestehenden und vorgesehenen Radwege im Kanton.
2. Die Planung hat im Einverständnis mit den Gemeinden zu erfolgen.