Artikel 22 Strassengesetz (StrG) - Bezeichnung und Inhalt
Artikel 22 StrG · Bezeichnung und Inhalt
1. Zuständig für eine öffentliche Strasse ist, wem die Hoheit über diese Strasse zusteht. Insbesondere ist dieses Gemeinwesen oder diese Person verantwortlich für die Planung, den Bau und Ausbau, den Unterhalt, den Betrieb und die Benützung dieser Strasse. Der Regierungsrat kann in ausgewiesenen Härtefällen mit den betroffenen Einwohnergemeinden für den Winterdienst abweichende Vereinbarungen treffen.
2. Im Rahmen der Strassenhoheit und soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, handelt
a) der Regierungsrat bei Kantonsstrassen
b) der Gemeinderat bei Gemeindestrassen, soweit die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt
c) der Engere Rat bei Korporationsstrassen, soweit das Recht der Korporation nichts anderes bestimmt
d) die jeweilige Strasseneigentümerin oder der jeweilige Strasseneigentümer bei den übrigen Strassen
3. Der Regierungsrat und der Gemeinderat können ihre Befugnisse nach dieser Bestimmung im Einzelfall oder im Allgemeinen delegieren.
4. Vorbehalten bleibt die besondere Zuständigkeit, die dieses Gesetz und der Anhang bei Einmündungen und Kreuzungen vorsehen. Vorbehalten bleiben auch die besonderen Vorschriften anderer Erlasse, namentlich des Strassenverkehrsrechts und der Baupolizei.