50.1111
StrG
CH-UR
Artikel 21 Strassengesetz (StrG) - Abtretung von Strassen unter Gemeinwesen
Strasseneinteilung
Artikel 21 StrG · Abtretung von Strassen unter Gemeinwesen
1. Wenn ein Gemeinwesen einem anderen, gestützt auf dieses Kapitel, eine Strasse abtritt, muss diese in gutem, der aktuellen Funktion der Strasse angepasstem Zustand oder mit entsprechender Entschädigung übergeben werden.
2. Ausnahmsweise kann eine zusätzliche Pauschalentschädigung vereinbart werden, um überdurchschnittliche Unterhaltsaufwendungen des übernehmenden Gemeinwesens abzugelten.