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50.1111 StrG CH-UR

Artikel 20 Strassengesetz (StrG) - Streitigkeiten

Strasseneinteilung
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Artikel 20 StrG · Streitigkeiten

1. Streitigkeiten über die Zuordnung einer Strasse entscheidet der Regierungsrat. Sein Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.

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