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50.1111 StrG CH-UR

Artikel 2 Strassengesetz (StrG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 2 StrG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für die Planung, den Bau, den Unterhalt, den Betrieb, die Benützung und die Finanzierung der öffentlichen Strassen. Es gilt nicht für blosse Fusswege, Wanderwege und dergleichen.

2. Für private Strassen gilt es, soweit sich dies aus seinem Wortlaut oder Sinn ergibt.

3. Besondere Vorschriften des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

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