Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
50.1111 StrG CH-UR

Artikel 19 Strassengesetz (StrG) - Übrige Strassen im Gemeingebrauch

Strasseneinteilung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 19 StrG · Übrige Strassen im Gemeingebrauch

1. Zu den übrigen öffentlichen Strassen gehören alle Strassen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind und zu keiner anderen Strassenkategorie gehören.

2. Die Eigentümerin oder der Eigentümer derartiger Strassen hat die Hoheit über diese Strasse.

3. Ist eine Strasse oder ein Strassenabschnitt nicht als selbstständiges Grundstück ausgeschieden, sondern verläuft über mehrere Grundstücke, haben die beteiligten Grundeigentümer die gemeinsame Hoheit.

← Artikel 18 StrG Strassengesetz (StrG) - Zweck Artikel 20 StrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →