50.1111
StrG
CH-UR
Artikel 19 Strassengesetz (StrG) - Übrige Strassen im Gemeingebrauch
Strasseneinteilung
Artikel 19 StrG · Übrige Strassen im Gemeingebrauch
1. Zu den übrigen öffentlichen Strassen gehören alle Strassen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind und zu keiner anderen Strassenkategorie gehören.
2. Die Eigentümerin oder der Eigentümer derartiger Strassen hat die Hoheit über diese Strasse.
3. Ist eine Strasse oder ein Strassenabschnitt nicht als selbstständiges Grundstück ausgeschieden, sondern verläuft über mehrere Grundstücke, haben die beteiligten Grundeigentümer die gemeinsame Hoheit.