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50.1111 StrG CH-UR

Artikel 18 Strassengesetz (StrG) - Korporationsstrassen

Strasseneinteilung
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Artikel 18 StrG · Korporationsstrassen

1. Korporationsstrassen sind land- und forstwirtschaftliche Erschliessungsstrassen und Viehwege der Korporationen, auch wenn sie nicht auf Korporationsgebiet verlaufen.

2. Korporationsstrassen unterstehen dem Recht der Korporationen, soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung enthält.

3. Die Korporation hat die Hoheit über die Korporationsstrassen, sofern deren Recht nichts anderes bestimmt.

4. Die Korporationen erstellen einen Plan, der sämtliche Korporationsstrassen auflistet. Dieser ist zu veröffentlichen.

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