Artikel 17 Strassengesetz (StrG) - Gemeindestrassen: Zuordnung
Artikel 17 StrG · Gemeindestrassen: Zuordnung
1. Jede Einwohnergemeinde erstellt für ihr Gebiet einen Plan, der sämtliche Gemeindestrassen auflistet. Grundlage hiefür sind der kantonale und der gemeindliche Verkehrsplan. Personen und öffentlich-rechtliche Körperschaften, die dadurch besonders betroffen sind, sind vorher anzuhören.
2. Die Strassen sind in ihrer Zweckbestimmung und Ausgestaltung darzustellen.
3. Der Plan bedarf, um gültig zu sein, der Genehmigung durch den Regierungsrat. Dieser prüft, ob der Plan mit dem Gesetz und den Verkehrsplänen übereinstimmt und ob er den Geboten der Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit entspricht. Der Regierungsrat kann die Genehmigung mit Auflagen und Bedingungen verbinden.
4. Der rechtskräftige Plan und seine Änderungen sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.
5. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über den Inhalt und die Gestaltung des Plans.