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50.1111 StrG CH-UR

Artikel 16 Strassengesetz (StrG) - Gemeindestrassen: Hoheit und Eigentum

Strasseneinteilung
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Artikel 16 StrG · Gemeindestrassen: Hoheit und Eigentum

1. Die Einwohnergemeinde hat die Hoheit über die Gemeindestrassen.

2. Diese sollen im Eigentum der betreffenden Einwohnergemeinde sein.

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