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50.1111 StrG CH-UR

Artikel 12 Strassengesetz (StrG) - Kantonsstrassen: Anspruch

Strasseneinteilung
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Artikel 12 StrG · Kantonsstrassen: Anspruch

1. Jede Einwohnergemeinde hat Anspruch auf eine kantonale Verbindung mit dem übergeordneten Strassennetz.

2. Die Verbindung besteht grundsätzlich in einer für Motorfahrzeuge und Fahrräder befahrbaren Strasse.

3. Für bestehende Anschlüsse bleibt der Besitzstand gewahrt. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen.

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