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50.1111 StrG CH-UR

Artikel 1 Strassengesetz (StrG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 1 StrG · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt, öffentliche Strassen verkehrsgerecht, verkehrssicher, umweltschonend und wirtschaftlich zu planen, zu bauen, zu unterhalten und zu betreiben.

Strassengesetz (StrG) - Zweck Artikel A1-1 StrG →

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