Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.7511 CH-UR

Artikel 9 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur - Aktionärskreis

Errichtung der Unternehmung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 9 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur · Aktionärskreis

1. Natürliche und juristische Personen sind als Aktionäre zugelassen.

2. Die Vereinbarungskantone und allenfalls später beitretende Kantone müssen gemeinsam mindestens 51 Prozent des Aktienkapitals in ihrem Besitz behalten. Will ein Vereinbarungskanton seine Aktien ganz oder teilweise verkaufen, hat er das den übrigen Vereinbarungskantonen mitzuteilen. Diesen steht ein Vorkaufsrecht zu. Artikel 17 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

3. Der Verwaltungsrat darf die Aktien im Eigentum der Unternehmung nicht unter einem Wert abtreten, den die Revisionsstelle festlegt.

4. Die Vereinbarungskantone schliessen hiefür unter sich einen Aktionärbindungsvertrag ab.

← Artikel 8 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur Pflicht zur Gründung Artikel 10 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →