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Artikel 8 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur - Aktienliberierung

Errichtung der Unternehmung
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Artikel 8 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur · Aktienliberierung

1. Die Vereinbarungskantone übernehmen bei der Gründung 90 Prozent des Aktienkapitals zu gleichen Teilen. Die weiteren zehn Prozent des Aktienkapitals werden der Unternehmung zu Eigentum überlassen.

2. Das Aktienkapital bei der Gründung gilt mit der Sacheinlage nach Artikel 7 als liberiert.

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