40.7511
CH-UR
Artikel 5 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur - Geschäftsleitung
Organisatorische Bestimmungen
Artikel 5 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur · Geschäftsleitung
1. Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung der Unternehmung nach Massgabe des Organisationsreglements und den Vorgaben des Verwaltungsrates.