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Artikel 5 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur - Geschäftsleitung

Organisatorische Bestimmungen
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Artikel 5 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur · Geschäftsleitung

1. Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung der Unternehmung nach Massgabe des Organisationsreglements und den Vorgaben des Verwaltungsrates.

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