Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.7511 CH-UR

Artikel 4 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur - Verwaltungsrat

Organisatorische Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 4 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur · Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern.

2. Mitglieder des Verwaltungsrates, die von den Vereinbarungskantonen delegiert werden, müssen nicht Aktionäre sein.

3. Mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder sind Delegierte der Vereinbarungskantone, wobei jeder Kanton mit höchstens einem Mitglied im Verwaltungsrat vertreten sein darf.

4. Der Verwaltungsrat ernennt die Geschäftsleitung. Er erlässt ein Organisationsreglement und meldet die Unternehmung zum Handelsregistereintrag an.

← Artikel 3 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur Pflicht zur Gründung Artikel 5 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →