40.7511
CH-UR
Artikel 4 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur - Verwaltungsrat
Organisatorische Bestimmungen
Artikel 4 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur · Verwaltungsrat
1. Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern.
2. Mitglieder des Verwaltungsrates, die von den Vereinbarungskantonen delegiert werden, müssen nicht Aktionäre sein.
3. Mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder sind Delegierte der Vereinbarungskantone, wobei jeder Kanton mit höchstens einem Mitglied im Verwaltungsrat vertreten sein darf.
4. Der Verwaltungsrat ernennt die Geschäftsleitung. Er erlässt ein Organisationsreglement und meldet die Unternehmung zum Handelsregistereintrag an.