40.7511
CH-UR
Artikel 3 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur - Rechtsform und Handelsregistereintrag
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur · Rechtsform und Handelsregistereintrag
1. Die Unternehmung ist eine Aktiengesellschaft nach Artikel 762 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220).
2. Ihre Organisation richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, nach den Statuten und den aktienrechtlichen Vorschriften.
3. Die Unternehmung wird unter der in den Statuten aufgeführten Firma ins Handelsregister des Sitzkantons eingetragen. Der Sitz befindet sich in einem Vereinbarungskanton.