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Artikel 20 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Artikel 20 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur · Inkrafttreten

1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens vier Kantone zugestimmt haben.

2. Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren bringt diese Vereinbarung dem Bund nach Artikel 48 Absatz 3 der Bundesverfassung (SR 101) zur Kenntnis.

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