40.7511
CH-UR
Artikel 20 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Artikel 20 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur · Inkrafttreten
1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens vier Kantone zugestimmt haben.
2. Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren bringt diese Vereinbarung dem Bund nach Artikel 48 Absatz 3 der Bundesverfassung (SR 101) zur Kenntnis.