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Artikel 2 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur - Zweck der Unternehmung

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 2 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur · Zweck der Unternehmung

1. Die Unternehmung erbringt Umweltdienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Monitoring, Datenverwaltung und Kommunikation.

2. Sie erfüllt den Basisleistungsauftrag nach Artikel 11.

3. In diesem Rahmen hat die Unternehmung insbesondere Dienstleistungen anzubieten, die es den Vereinbarungskantonen ermöglichen

a) den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung auf dem Gebiet der Vereinbarungskantone zu überwachen

b) das Ausmass der Luftimmissionen zu ermitteln

c) die Öffentlichkeit sachgerecht darüber zu informieren

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