40.7511
CH-UR
Artikel 19 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
Schlussbestimmungen
Artikel 19 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
1. Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, der Unternehmung einen Basisleistungsauftrag für die Jahre 2004 bis und mit 2007 zu erteilen.
2. Ab dem Jahr 2008 entscheiden sie frei, ob sie der Unternehmung weiterhin, gemeinsam oder einzeln, einen umfassenden oder teilweisen Leistungsauftrag erteilen wollen.