40.7511
CH-UR
Artikel 18 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur - Auflösung der Einfachen Gesellschaft GLIS
Schlussbestimmungen
Artikel 18 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur · Auflösung der Einfachen Gesellschaft GLIS
1. Der «Gesellschaftsvertrag für ein gemeinsames Luftmessnetz GLIS vom 3. August 1998» gilt als aufgelöst, sobald die vorliegende Vereinbarung in Kraft ist.
2. Gesellschafter der Einfachen Gesellschaft GLIS, die der vorliegenden Vereinbarung nicht beitreten, erhalten auf Antrag eine Entschädigung, die die Revisionsstelle nach Liquidationswerten bestimmt. Die bisher erbrachten Leistungen des ausscheidenden Kantons sind zudem angemessen zu berücksichtigen.