40.7511
CH-UR
Artikel 17 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur - Austritt
Beitritt, Dauer und Austritt
Artikel 17 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur · Austritt
1. Kündigt ein Vereinbarungskanton die Vereinbarung, haftet er trotzdem für Verpflichtungen aus der Zeit während seiner Mitgliedschaft.
2. Der austretende Vereinbarungskanton hat neben dem Erlös aus dem Verkauf seiner Aktien keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
3. Die Unternehmung und in zweiter Linie die übrigen Vereinbarungskantone haben ein Vorkaufsrecht zum Erwerb der Aktien eines austretenden Vereinbarungskantons.