40.7511
CH-UR
Artikel 16 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur - Dauer und Kündigung
Beitritt, Dauer und Austritt
Artikel 16 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur · Dauer und Kündigung
1. Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Dauer.
2. Jeder Vereinbarungskanton kann sie unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres kündigen, erstmals auf den 31. Dezember 2007.
3. Die Veräusserung aller Aktien kommt einer Kündigung gleich.
4. Die Vereinbarung gilt zwischen den verbleibenden Vereinbarungskantonen weiter.