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Artikel 14 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur - Submissionsrecht

Steuereinnahmen und Arbeitsvergaben
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Artikel 14 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur · Submissionsrecht

1. Arbeitsvergaben der Unternehmung erfolgen nach den Vorschriften, die im Sitzkanton für das öffentliche Beschaffungswesen gelten.

2. Verfügende Instanz ist der Verwaltungsrat der Unternehmung. Er kann diese Befugnis für kleinere Beschaffungen im Organisationsreglement der Geschäftsleitung delegieren.

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