40.7511
CH-UR
Artikel 13 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur - Aufteilung der Steuereinnahmen
Steuereinnahmen und Arbeitsvergaben
Artikel 13 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur · Aufteilung der Steuereinnahmen
1. Die Kantonssteuern, die der Sitzkanton von der Unternehmung einnimmt, werden je zur Hälfte paritätisch und proportional zur Bevölkerungszahl auf alle Vereinbarungskantone verteilt.