Artikel 11 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur - Basisleistungsauftrag
Artikel 11 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur · Basisleistungsauftrag
1. Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren legt den Umfang der Dienstleistungen fest, die die Unternehmung im ganzen Gebiet der Vereinbarungskantone anzubieten hat. Die Mitglieder, deren Kanton der Vereinbarung nicht beigetreten ist, sind nicht stimmberechtigt.
2. Gestützt darauf erteilen die Vereinbarungskantone der Unternehmung den entsprechenden Basisleistungsauftrag.
3. Der Basisleistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von vier Jahren erteilt.
4. Die Finanzierung erfolgt je zur Hälfte paritätisch und proportional zur Bevölkerungszahl. Massgeblich sind die Bruttokosten. Treten weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften dieser Vereinbarung bei, entscheiden die bisherigen Vereinbarungskantone über deren finanzielle Beteiligung.
5. Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die auf sie entfallenden Beiträge zu leisten.