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Artikel 1 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur - Pflicht zur Gründung

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 1 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur · Pflicht zur Gründung

1. Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, im Rahmen der folgenden Bestimmungen eine interkantonale Umweltagentur, nachfolgend «Unternehmung» genannt, zu gründen.

2. Die Unternehmung soll ab dem 1. Januar 2004 ihre Tätigkeit aufnehmen können.

Pflicht zur Gründung Artikel 2 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur →

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