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Pflicht zur Gründung

20 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (20)

Artikel 1 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur Artikel 2 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur Artikel 3 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur Artikel 4 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur Artikel 5 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur Artikel 6 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur Artikel 7 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur Artikel 8 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur Artikel 9 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur Artikel 10 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur Artikel 11 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur Artikel 12 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur Artikel 13 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur Artikel 14 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur Artikel 15 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur Artikel 16 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur Artikel 17 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur Artikel 18 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur Artikel 19 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur Artikel 20 Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur

Gesetzestext (20 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, im Rahmen der folgenden Bestimmungen eine interkantonale Umweltagentur, nachfolgend «Unternehmung» genannt, zu gründen.

2. Die Unternehmung soll ab dem 1. Januar 2004 ihre Tätigkeit aufnehmen können.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Unternehmung erbringt Umweltdienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Monitoring, Datenverwaltung und Kommunikation.

2. Sie erfüllt den Basisleistungsauftrag nach Artikel 11.

3. In diesem Rahmen hat die Unternehmung insbesondere Dienstleistungen anzubieten, die es den Vereinbarungskantonen ermöglichen

a) den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung auf dem Gebiet der Vereinbarungskantone zu überwachen

b) das Ausmass der Luftimmissionen zu ermitteln

c) die Öffentlichkeit sachgerecht darüber zu informieren

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Unternehmung ist eine Aktiengesellschaft nach Artikel 762 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220).

2. Ihre Organisation richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, nach den Statuten und den aktienrechtlichen Vorschriften.

3. Die Unternehmung wird unter der in den Statuten aufgeführten Firma ins Handelsregister des Sitzkantons eingetragen. Der Sitz befindet sich in einem Vereinbarungskanton.

Organisatorische Bestimmungen

1. Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern.

2. Mitglieder des Verwaltungsrates, die von den Vereinbarungskantonen delegiert werden, müssen nicht Aktionäre sein.

3. Mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder sind Delegierte der Vereinbarungskantone, wobei jeder Kanton mit höchstens einem Mitglied im Verwaltungsrat vertreten sein darf.

4. Der Verwaltungsrat ernennt die Geschäftsleitung. Er erlässt ein Organisationsreglement und meldet die Unternehmung zum Handelsregistereintrag an.

Organisatorische Bestimmungen

1. Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung der Unternehmung nach Massgabe des Organisationsreglements und den Vorgaben des Verwaltungsrates.

Errichtung der Unternehmung

1. Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren als Vertreterin der Vereinbarungskantone beschliesst in der Gründerversammlung im Rahmen dieser Vereinbarung die Gründungserklärung und die ersten Statuten. Sie wählt den ersten Verwaltungsrat und die erste Revisionsstelle.

2. Die Mitglieder, deren Kanton der vorliegenden Vereinbarung nicht beigetreten ist, sind nicht stimmberechtigt.

Errichtung der Unternehmung

1. Die Vereinbarungskantone gründen die Unternehmung mit einer Sacheinlage. Gegenstand der Sacheinlage bilden sämtliche Aktiven und Passiven der Einfachen Gesellschaft, die kraft des Vertrags der Vereinbarungskantone vom 3. August 1998 besteht (Einfache Gesellschaft GLIS).

2. Die Einfache Gesellschaft GLIS hat in einer Bilanz per 1. Januar 2004 die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, welche die Unternehmung von der Einfachen Gesellschaft GLIS übernimmt, eindeutig zu bezeichnen und zu bewerten. Die Bewertung ist von einer besonders befähigten Revisionsstelle auf die Vereinbarkeit mit den anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen zu prüfen.

3. Sobald die zu gründende Unternehmung im Handelsregister eingetragen ist, kann sie als Eigentümerin über die Vermögenswerte und Gegenstände der Sacheinlage verfügen.

Errichtung der Unternehmung

1. Die Vereinbarungskantone übernehmen bei der Gründung 90 Prozent des Aktienkapitals zu gleichen Teilen. Die weiteren zehn Prozent des Aktienkapitals werden der Unternehmung zu Eigentum überlassen.

2. Das Aktienkapital bei der Gründung gilt mit der Sacheinlage nach Artikel 7 als liberiert.

Errichtung der Unternehmung

1. Natürliche und juristische Personen sind als Aktionäre zugelassen.

2. Die Vereinbarungskantone und allenfalls später beitretende Kantone müssen gemeinsam mindestens 51 Prozent des Aktienkapitals in ihrem Besitz behalten. Will ein Vereinbarungskanton seine Aktien ganz oder teilweise verkaufen, hat er das den übrigen Vereinbarungskantonen mitzuteilen. Diesen steht ein Vorkaufsrecht zu. Artikel 17 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

3. Der Verwaltungsrat darf die Aktien im Eigentum der Unternehmung nicht unter einem Wert abtreten, den die Revisionsstelle festlegt.

4. Die Vereinbarungskantone schliessen hiefür unter sich einen Aktionärbindungsvertrag ab.

Errichtung der Unternehmung

1. Sämtliche mit der Gründung der Unternehmung in Verbindung stehenden Kosten trägt die Unternehmung.

Leistungsauftrag

1. Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren legt den Umfang der Dienstleistungen fest, die die Unternehmung im ganzen Gebiet der Vereinbarungskantone anzubieten hat. Die Mitglieder, deren Kanton der Vereinbarung nicht beigetreten ist, sind nicht stimmberechtigt.

2. Gestützt darauf erteilen die Vereinbarungskantone der Unternehmung den entsprechenden Basisleistungsauftrag.

3. Der Basisleistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von vier Jahren erteilt.

4. Die Finanzierung erfolgt je zur Hälfte paritätisch und proportional zur Bevölkerungszahl. Massgeblich sind die Bruttokosten. Treten weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften dieser Vereinbarung bei, entscheiden die bisherigen Vereinbarungskantone über deren finanzielle Beteiligung.

5. Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die auf sie entfallenden Beiträge zu leisten.

Leistungsauftrag

1. Die Vereinbarungskantone können der Unternehmung einzeln oder gemeinsam weitere entgeltliche Aufträge über öffentliche oder privatwirtschaftliche Dienstleistungen erteilen.

2. Ebenso kann die Unternehmung mit Dritten Dienstleistungsverträge abschliessen.

3. Der Basisleistungsauftrag darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Steuereinnahmen und Arbeitsvergaben

1. Die Kantonssteuern, die der Sitzkanton von der Unternehmung einnimmt, werden je zur Hälfte paritätisch und proportional zur Bevölkerungszahl auf alle Vereinbarungskantone verteilt.

Steuereinnahmen und Arbeitsvergaben

1. Arbeitsvergaben der Unternehmung erfolgen nach den Vorschriften, die im Sitzkanton für das öffentliche Beschaffungswesen gelten.

2. Verfügende Instanz ist der Verwaltungsrat der Unternehmung. Er kann diese Befugnis für kleinere Beschaffungen im Organisationsreglement der Geschäftsleitung delegieren.

Beitritt, Dauer und Austritt

1. Mit der Zustimmung aller Regierungen der Vereinbarungskantone können weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften dieser Vereinbarung beitreten.

2. Später beitretende Partner müssen Aktionäre der Unternehmung sein. In erster Linie sind Aktien aus dem Eigentum der Unternehmung zu erwerben.

3. Sie treten in die gleichen Rechte und Pflichten ein wie die Vereinbarungskantone. Artikel 11 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

Beitritt, Dauer und Austritt

1. Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Dauer.

2. Jeder Vereinbarungskanton kann sie unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres kündigen, erstmals auf den 31. Dezember 2007.

3. Die Veräusserung aller Aktien kommt einer Kündigung gleich.

4. Die Vereinbarung gilt zwischen den verbleibenden Vereinbarungskantonen weiter.

Beitritt, Dauer und Austritt

1. Kündigt ein Vereinbarungskanton die Vereinbarung, haftet er trotzdem für Verpflichtungen aus der Zeit während seiner Mitgliedschaft.

2. Der austretende Vereinbarungskanton hat neben dem Erlös aus dem Verkauf seiner Aktien keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

3. Die Unternehmung und in zweiter Linie die übrigen Vereinbarungskantone haben ein Vorkaufsrecht zum Erwerb der Aktien eines austretenden Vereinbarungskantons.

Schlussbestimmungen

1. Der «Gesellschaftsvertrag für ein gemeinsames Luftmessnetz GLIS vom 3. August 1998» gilt als aufgelöst, sobald die vorliegende Vereinbarung in Kraft ist.

2. Gesellschafter der Einfachen Gesellschaft GLIS, die der vorliegenden Vereinbarung nicht beitreten, erhalten auf Antrag eine Entschädigung, die die Revisionsstelle nach Liquidationswerten bestimmt. Die bisher erbrachten Leistungen des ausscheidenden Kantons sind zudem angemessen zu berücksichtigen.

Schlussbestimmungen

1. Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, der Unternehmung einen Basisleistungsauftrag für die Jahre 2004 bis und mit 2007 zu erteilen.

2. Ab dem Jahr 2008 entscheiden sie frei, ob sie der Unternehmung weiterhin, gemeinsam oder einzeln, einen umfassenden oder teilweisen Leistungsauftrag erteilen wollen.

Schlussbestimmungen

1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens vier Kantone zugestimmt haben.

2. Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren bringt diese Vereinbarung dem Bund nach Artikel 48 Absatz 3 der Bundesverfassung (SR 101) zur Kenntnis.

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