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Artikel 5 Reglement über den Fonds Förderprogramm Energie Uri - Auflösung

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Artikel 5 Reglement über den Fonds Förderprogramm Energie Uri · Auflösung

1. Der Fonds Förderprogramm Energie Uri kann aufgelöst werden, wenn keine Verpflichtungen aus dem Förderprogramm Energie Uri mehr offen sind.

2. Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung. Er bestimmt über die Verwendung des zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Kapitals.

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