40.7219
CH-UR
Artikel 2 Reglement über den Fonds Förderprogramm Energie Uri - Zweck
Artikel 2 Reglement über den Fonds Förderprogramm Energie Uri · Zweck
1. Der Fonds Förderprogramm Energie Uri dient der finanziellen Abwicklung des Förderprogramms Energie Uri.
2. Grundlage für das Förderprogramm Energie Uri und somit für die Verwendung dessen Mittel ist Kapitel 4 des Energiegesetzes des Kantons Uri.
3. Im Fonds Förderprogramm Energie Uri werden zweckgebundene Beiträge des Bunds und des Kantons sowie Beiträge Dritter sichergestellt und verwaltet.
4. Die Mittel des Fonds Förderprogramm Energie Uri werden für die Auszahlung von Förderbeiträgen verwendet. Nicht verwendete zweckgebundene Beiträge des Bunds können aus dem Fonds Förderprogramm Energie Uri zurückbezahlt werden.