Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.7219 CH-UR

Gegenstand

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Dieses Reglement vollzieht den Fonds Förderprogramm Energie Uri, der mit dem Regierungsratsbeschluss vom 16. Januar 2018 geschaffen wurde.

1. Der Fonds Förderprogramm Energie Uri dient der finanziellen Abwicklung des Förderprogramms Energie Uri.

2. Grundlage für das Förderprogramm Energie Uri und somit für die Verwendung dessen Mittel ist Kapitel 4 des Energiegesetzes des Kantons Uri.

3. Im Fonds Förderprogramm Energie Uri werden zweckgebundene Beiträge des Bunds und des Kantons sowie Beiträge Dritter sichergestellt und verwaltet.

4. Die Mittel des Fonds Förderprogramm Energie Uri werden für die Auszahlung von Förderbeiträgen verwendet. Nicht verwendete zweckgebundene Beiträge des Bunds können aus dem Fonds Förderprogramm Energie Uri zurückbezahlt werden.

1. Die Zuständigkeit für den Vollzug des Förderprogramms Energie Uri und demzufolge auch die Zuständigkeit für die Verwaltung des Fonds Förderprogramm Energie Uri richtet sich nach Artikel 18 des Energiegesetzes des Kantons Uri.

1. Der Kantonsbeitrag wird jährlich anhand der ordentlichen Finanzkompetenzen festgelegt.

2. In den Fonds Förderprogramm Energie Uri fliessen zudem zweckgebundene Beiträge des Bunds sowie freiwillige Beiträge Dritter.

1. Der Fonds Förderprogramm Energie Uri kann aufgelöst werden, wenn keine Verpflichtungen aus dem Förderprogramm Energie Uri mehr offen sind.

2. Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung. Er bestimmt über die Verwendung des zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Kapitals.

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