40.7215
EnR
CH-UR
Artikel 9 Energiereglement (EnR) - Kühlräume
Anforderungen an den Wärme- und Kälteschutz von Gebäuden
Artikel 9 EnR · Kühlräume
1. Bei Kühl- und Tiefkühlräumen, die auf weniger als 8°C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5 W/m² nicht überschreiten. Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen
a) in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung
b) gegen das Aussenklima: 20°C
c) gegen das Erdreich oder unbeheizte Räume: 10°C
2. Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten nicht für Kühl- und Tiefkühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen, deren umschliessende Bauteile einen mittleren U-Wert gleich oder kleiner 0.15 W/m²K einhalten.