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40.7215 EnR CH-UR

Artikel 9 Energiereglement (EnR) - Kühlräume

Anforderungen an den Wärme- und Kälteschutz von Gebäuden
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Artikel 9 EnR · Kühlräume

1. Bei Kühl- und Tiefkühlräumen, die auf weniger als 8°C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5 W/m² nicht überschreiten. Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen

a) in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung

b) gegen das Aussenklima: 20°C

c) gegen das Erdreich oder unbeheizte Räume: 10°C

2. Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten nicht für Kühl- und Tiefkühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen, deren umschliessende Bauteile einen mittleren U-Wert gleich oder kleiner 0.15 W/m²K einhalten.

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