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40.7215 EnR CH-UR

Artikel 8 Energiereglement (EnR) - Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes

Anforderungen an den Wärme- und Kälteschutz von Gebäuden
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Artikel 8 EnR · Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes

1. Der sommerliche Wärmeschutz ist nachzuweisen.

2. Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei denen eine Kühlung notwendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g-Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.

3. Bei den anderen Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.

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