40.7215
EnR
CH-UR
Artikel 8 Energiereglement (EnR) - Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes
Anforderungen an den Wärme- und Kälteschutz von Gebäuden
Artikel 8 EnR · Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes
1. Der sommerliche Wärmeschutz ist nachzuweisen.
2. Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei denen eine Kühlung notwendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g-Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
3. Bei den anderen Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.